Satzung

§ 1
Stiftung, Name, Sitz und Zweck

1. Die Stiftung führt den Namen Münch Stiftung Familienstiftung Thomas und Erika Münch
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Duisburg
3. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der
Orthopädietechnik sowie die Förderung der Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe, speziell die Förderung der Ausbildung in der technischen Orthopädie
sowie die Tätigkeit im mildtätigen Bereich.

Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:
1. rückzahlbare Stipendien zum Besuch der Bundesfachschule für Orthopädietechnik in Dortmund
2. Finanzielle Förderung von Forschung und Austausch von Fachwissen im Bereich der Orthopädietechnik
3. Orthopädietechnische Hilfe für hilfsbedürftige Personen, insbesondere für körperlich
behinderte Menschen, wenn sie durch Kriege oder Naturereignisse in ihrem Dasein
betroffen sind. Diese Hilfe bezieht sich auf die Materialbeschaffung und nicht auf den
Arbeitseinsatz zur Herstellung von orthopädie-technischen Hilfsmitteln
4. Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung besteht nicht, auch nicht durch
Gewährung wiederholter oder regelmäßiger Leistung der Stiftung.

§ 2
Gemeinnützigkeit

1. Die „Münch Stiftung Familienstiftung Thomas und Erika Münch“ mit Sitz in
Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in
selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstigen
Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
3. Die Arbeit für die Stiftung erfolgt Ehrenamtlich. Es dürfen keine Vermögensvorteile
zugewendet werden. Nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses
können die entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.

§ 3
Vermögen der Stiftung, Mittelverwendung, Geschäftsführer

1. Der Stifter sichert der Stiftung bei Gründung einen Betrag von 30.000,– € (in Worten
Dreißigtausend Euro) zu.
2. Der Stifter sichert der Stiftung bis zum 31.12.2012 eine Zustiftung in Höhe von 20.000,-
– € (in Worten Zwanzigtausend Euro) zu.
3. Das Stiftungsvermögen ist in einer Höhe von 50.000 € (in Worten Fünfzigtausend Euro)
zu erhalten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ertrag bringend
anzulegen.
4. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters selbst, wie auch durch
Zuwendungen Dritter erhöht werden.
5. Die Erträge des Stiftungsvermögens und weitere Zuwendungen an die Stiftung dürfen
nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Kosten der Stiftung
verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht
zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften
zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Antragswesen

1. Anträge zur Förderung im Sinne des Stiftungszwecks sind an den Vorstand zu richten.
2. Die Stiftung kann auch von sich aus Förderungsmaßnahmen im Rahmen des
Stiftungszweckes beschließen.

§ 5
Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
2. Organmitglieder sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens
der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden
Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen
Auslagen und Aufwendungen.
3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Mitgliedern
2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Stifter oder von seinem Erbnachfolger,
ersatzweise vom dem Stifter dazu Bevollmächtigten, im Benehmen mit dem
Kuratorium, bestellt. Ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, so wird dem
Kuratorium die Bestellungskompetenz übertragen
3. Die Bestellung erfolgt jeweils auf einen Zeitraum von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig
4. Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest
der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
5. Der Stifter ist auf Lebenszeit Mitglied des Vorstandes
6. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium
mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner
Mitglieder gemeinschaftlich
2. Im Rahmen der Gesch.ftsführung handelt der Vorstand einvernehmlich.
3. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und sichert entsprechend § 1 den Zweck der
Stiftung.
Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen
a. Verwaltung des Stiftungsvermögens
b. Satzungsgemäße Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens entsprechend derBeschlussfassung des Kuratoriums
c. Berichterstattung an das Kuratorium über die Erfüllung des Stiftungszweck
innerhalb von drei Monten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
(Tätigkeitsbericht)
d. ordentliche Buchführung und Rechnungslegung. Erstellen einer
Jahresabrechnung mit Verm.gensübersicht zur fristgemäßen Vorlage
zusammen mit dem Tätigkeitsbericht.
e. Vornahme der gesetzlichen vorgeschriebenen Unterrichtung an die
Stiftungsbehörde
4. Der Vorsitzende des Kuratoriums sowie jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung
einer Sitzung des Vorstandes verlangen. Zu laden ist mittels eingeschriebenen Briefes
oder schriftlich gegen Empfangsbestätigung unter Mitteilung der
Tagesordnungspunkte und des Tagungsortes. (Einladung per e-mail mit
Lesebestätigung ist möglich). Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen unter
Mitteilung der Tagungszeit. Zur Wahrung genügt die Aufgabe der Einladung zur Post
oder e-mail mit Lesebestätigung. Auf die Einhaltung dieser Formvorschriften kann
einvernehmlich verzichtet werden.
5. Der Vorstand tritt möglichst alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
7. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das zwei
Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen haben.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen

§ 8
Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus 4 bis 6 Mitgliedern. Dem Kuratorium gehören die
Mitglieder des Vorstandes und mindestens zwei höchstens drei weitere ordentliche
Mitglieder an.
2. Bei Gründung der Stiftung und zu Lebzeiten des Stifters werden die
Kuratoriumsmitglieder durch ihn, jeweils auf die Dauer von 3 Jahren, berufen.
Wiederwahl ist zulässig. Spätere Mitglieder des Kuratoriums, die nicht gleichzeitig im
Vorstand sind, werden durch seinen Erbnachfolger, ersatzweise durch den vom Stifter
Bevollmächtigten im Benehmen mit den übrigen Kuratoriumsmitgliedern berufen. Ist
diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, so wird dem Kuratorium die
Bestellungskompetenz übertragen
3. Den Vorsitz im Kuratorium hat der Stifter oder sein Erbnachfolger, ersatzweise der
vom Stifter Bevollmächtigte. Ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, so wird dem
Kuratorium die Bestellungskompetenz übertragen
4. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Berufungszeit aus, ist für die
restliche Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes können in Einzelfällen von den Beschränkungen des §
181 BGB durch das Kuratorium befreit werden
6. Das Kuratorium kann ihm angehörige Mitglieder bei vorliegen eines wichtigen
Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer 2/3 Mehrheit.

§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium entscheidet über die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens,
sorgt durch Bestellung eines Steuerberaters für eine Ordnungsgemäße Prüfung der
Buchführung und der Jahresabrechnung mit Verm.gensübersicht und genehmigt den
Tätigkeitsbericht des Vorstandes.
2. Das Kuratorium kann zur Beratung Sachverständige hinzuziehen.
3. Zur Wahrung seiner Aufgaben tritt das Kuratorium auf Einladung des Vorsitzenden
mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 10
Beschlüsse des Kuratoriums

1. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zu Kuratoriumssitzungen zusammen.
Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Kuratoriumssitzungen anberaumt werden.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder,
einschließlich des Stifters, seinem Erbnachfolger, ersatzweise der vom Stifter
Bevollmächtigte, anwesend sind. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
des Kuratoriums. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn alle Mitglieder des
Kuratoriums befragt werden und Ihre Stimme abgeben. Das gilt nicht für die
Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §11 der
Satzung. Die Einberufung zu den Kuratoriumssitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden. Zu laden ist mittels eingeschriebenen Briefes oder schriftlich gegen
Empfangsbestätigung unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte, des Tagungsortes
und der Tagungszeit (e-mail mit Lesebestätigung ist ausreichend). Die Einladungsfrist
beträgt drei Wochen. Auf die Einhaltung dieser Formvorschriften kann
einvernehmlich verzichtet werden. Jeweils zu Beginn einer Sitzung wird der
Protokollführer bestimmt. Über Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu
fertigen, das von 2 Mitgliedern des Kuratoriums zu unterzeichnen ist.
2. Bei telefonischer Beschlussfassung ist nachträglich schriftlich im Umlaufverfahren der
niedergelegte Beschluss von allen Kuratoriumsmitgliedern zu unterzeichnen.
3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens
vier Mitgliedern des Kuratoriums, einschließlich der Stimme des Stifters, oder seines
Erbnachfolger, ersatzweise der vom Stifter Bevollmächtigte.
4. Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungs-Pflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der
Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 11
Auflösung der Stiftung

1. Die Auflösung der Stiftung, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen sowie die
Änderung des Stiftungszweck bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung des
Kuratoriums, einschließlich der Stimme des Stifters, oder seines Erbnachfolger,
ersatzweise der vom Stifter Bevollmächtigte.

§ 12
Vermögensanfall

1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger(DGzRS),
Werderstr. 2, 28199 Bremen die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Aufsicht

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist
das Innenministerium des Landes NRW. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungsund
Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch
jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit
einer Verm.gensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke
vorzulegen.